Eine
der ersten Fragen betrifft meist die Kosten, die für die rechtliche
Beratung oder Vertretung entstehen können, sollen doch die
entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung
der Angelegenheit stehen.
Grundsätzlich
gilt: Die Gebühren, die bei einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes
für Beratung und Vertretung entstehen, richten sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der entstehenden
Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstands-
bzw. Streitwert, also den Wert der Angelegenheit.
Vergütungsvereinbarung
Der
Rechtsanwalt kann aber auch Vergütungsvereinbarungen mit Mandaten
treffen. Mandant und Anwalt einigen sich im Vorfeld über die
Kosten, die auf den Mandanten zukommen. Dies
kann in einem Pauschalhonorar oder in einem Honorar bestehen, das
sich nach der geleisteten Arbeitszeit bemisst (Stundenhonorar).
Eine
solche Vereinbarung hat den Vorteil, dass für beide Seiten
Klarheit und Kostentransparenz herrscht, dies macht selbstverständlich
eine Vorprüfung des Umfanges der Tätigkeit erforderlich.
Im
Hinblick auf Umfang und Bedeutung rechtlicher Angelegenheiten, die
mit den Gebührenstufen des RVG nicht immer korrespondieren,
ist oftmals für beide Seiten - Mandant und Rechtsanwalt - die
Vereinbarung eines Stundenhonorares vorteilhaft. In einem ersten
Gespräch, das noch keine Erstberatung darstellt, werde ich
Sie ausführlich über das Stundenhonorar und die voraussichtlich
auf Sie zukommenden Kosten informieren.
Kosten
der Erstberatung
Die
sogenannte Erstberatung ist ein Teilaspekt der Beratung. Seit
2006 sind Anwaltskosten für eine reine Beratung - das heißt
ohne Schriftwechsel mit dem Mandant oder Gegner - nicht mehr
gesetzlich geregelt.
Es
sollen nun Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Für eine
Erstberatung stelle ich je nach Arbeitsaufwand einen Betrag
zwischen 150,00 Euro und 190,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer
und gegebenenfalls Auslagen in Rechnung.
Eine
solche Beratung ist für Mandanten interessant, die einen
Sachverhalt zunächst umfänglich überprüfen
lassen wollen. So kann anhand einer solchen Prüfung das
weitere Vorgehen zusammen mit dem Rechtsanwalt geplant werden.
Bittebeachten Sie dass bei der Erstberatung keine schriftliche
Aufarbeitung beziehungsweise Zusammenfassung der Beurteilung
enthalten enthalten ist, eine solche wäre als gutachterliche
Prüfung wieder eine Beratungstätigkeit.
Gebühren
für die gerichtliche Vertretung
Die
Gebühren für die gerichtliche Vertretung richten sich
grundsätzlich nach dem RVG mit dem zugrundliegenden Streitwert.
Auch hier ist eine Vergütungsvereinbarung möglich; hierbei
dürfen die vereinbarten Gebühren jedoch nicht unter dem
liegen, was an Gebühren anfallen würde, würde nach
dem RVG abgerechnet.
Die
Frage, ob Sie diese Kosten vom Gegner ersetzt verlangen können,
hängt von dem Obsiegen und Unterliegen in dem Rechtsstreit
ab. Nach dem Grundsatz der Zivilprozessordnung zahlt der im
Rechtsstreit Unterliegende auch die Kosten des Gegners. Bis
zu der Kostenerstattung durch den Gegner bleibt der beauftragende
Mandant jedoch Gebührenschuldner des Rechtsanwalts. Sofern
der Prozessführung eine Gebührenvereinbarung zugrundelag,
sind die vereinbarten Gebühren, soweit sie die gesetzlichen
Gebühren übersteigen, nicht durch den unterliegenden
Gegner zu erstatten.
Rechtsschutzversicherung
In
vielen zivilrechtlichen Fällen wird meist eine anwaltliche
Erstberatung (nach voriger Deckungszusage) durch die Rechtschutzversicherung
bezahlt, unabhängig von der Art der Angelegenheit. Besteht
nur ein Basisschutz, sind viele Rechtsbereiche schon nicht von der
Versicherung umfasst.
Die
Deckungsanfragen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehme
ich für Sie ohne zusätzliche Kosten, sofern aufgrund
der Anfrage die Deckungszusage erteilt wird. Die Einholung
der Deckungszusage ist eine eigene gebührenrechtliche
Angelegenheit, so daß Sie selbst entscheiden können,
im Falle der Auseinandersetzung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
diese über mich zu führen, oder die Deckungszusage
selbst einzuholen, sofern diese nicht unmittelbar erteilt
wird.
Nicht
versichert sind in jedem Fall alle familienrechtlichen Verfahren
wie etwa eine Ehescheidung. Im Strafrecht besteht ebenfalls kein
Versicherungsschutz bei Vorsatzdelikten, wobei hier nur auf den
Vorwurf der Ermittlungsbehörden abgestellt wird. Auch bei urheberrechtlichen
Verstößen (insbesondere den immer wieder virulenten Filesharing-Abmahnungen)
besteht kein Versicherungsschutz.
Bitte beachten Sie, dass in vielen Versicherungsverträgen eine
Selbstbeteiligung vereinbart ist. Diese liegt regelmäßig
bei 150,00 bis 300,00 EUR. Diesen Betrag müssen Sie in jedem
Fall selbst tragen.
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